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16.10.2026 | News

3-MCPD: Neue EU-Grenzwerte für Lebensmittelhersteller

Assortment of foods that may contain 3-MCPD.

Mit der Verordnung (EU) 2026/1825 wurden die Anforderungen an 3-MCPD und seine Fettsäureester erweitert. Einige Änderungen gelten bereits seit dem 19. August 2026, weitere folgen zum 1. Januar 2027.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Zusammengesetzte Lebensmittel: Seit dem 19. August 2026 gelten erstmals auch für zusammengesetzte Produkte mit mehr als 5 % Fett und zugesetzten pflanzlichen oder marinen Ölen bzw. Fetten – mit festgelegten Ausnahmen – ausdrückliche Höchstgehalte. Diese liegen je nach Art der zugesetzten Öle und Fette bei 1.250 bzw. 2.500 µg/kg Fett. Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Fettanteil.
  • Berechnung des Fettanteils: Als Grundlage für die Berechnung soll laut Verordnung der in der Nährwertdeklaration angegebene Fettgehalt dienen. Liegt keine entsprechende Angabe vor, wird der analysierte Fettgehalt herangezogen.
  • Öle und Fette zur Herstellung von Beikost: Ab dem 1. Januar 2027 sinkt der Höchstgehalt von 750 auf 500 µg/kg.
  • Beikost und Getreidebeikost: Ab dem 1. Januar 2027 gilt erstmals ein spezifischer Höchstgehalt von 50 µg/kg des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.

Alle genannten Werte beziehen sich auf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD.

Die Änderungsverordnung enthält außerdem neue und teilweise verschärfte Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester, die sich analog zu den Höchstgehalten für 3-MCPD und seine Fettsäureester z. B. auf den Fettanteil beziehen.

Was bedeutet das für Lebensmittelhersteller?

  • Für die Analysenbeauftragung: Bitte teilen Sie uns bzw. dem beauftragten Labor den in der Nährwertdeklaration angegebenen Fettgehalt mit. Liegt keine entsprechende Angabe vor, kann der Fettgehalt auch im Labor für Sie analysiert werden.
  • Für die Praxis: Rezepturen, Rohstoffspezifikationen und Prüfpläne sollten überprüft werden.

Ariana Laboratories & Consulting Group unterstützt Lebensmittelhersteller bei der analytischen Überprüfung ihrer Produkte und individuellen Prüfanforderungen.

Bei Fragen zur Kontaminantenanalytik, Beratung oder Schulung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: https://alcg.eu/kontakt/

Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung (EU) 2026/1825 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915.

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