Mit der Verordnung (EU) 2026/1825 wurden die Anforderungen an 3-MCPD und seine Fettsäureester erweitert. Einige Änderungen gelten bereits seit dem 19. August 2026, weitere folgen zum 1. Januar 2027.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Zusammengesetzte Lebensmittel: Seit dem 19. August 2026 gelten erstmals auch für zusammengesetzte Produkte mit mehr als 5 % Fett und zugesetzten pflanzlichen oder marinen Ölen bzw. Fetten – mit festgelegten Ausnahmen – ausdrückliche Höchstgehalte. Diese liegen je nach Art der zugesetzten Öle und Fette bei 1.250 bzw. 2.500 µg/kg Fett. Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Fettanteil.
- Berechnung des Fettanteils: Als Grundlage für die Berechnung soll laut Verordnung der in der Nährwertdeklaration angegebene Fettgehalt dienen. Liegt keine entsprechende Angabe vor, wird der analysierte Fettgehalt herangezogen.
- Öle und Fette zur Herstellung von Beikost: Ab dem 1. Januar 2027 sinkt der Höchstgehalt von 750 auf 500 µg/kg.
- Beikost und Getreidebeikost: Ab dem 1. Januar 2027 gilt erstmals ein spezifischer Höchstgehalt von 50 µg/kg des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.
Alle genannten Werte beziehen sich auf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD.
Die Änderungsverordnung enthält außerdem neue und teilweise verschärfte Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester, die sich analog zu den Höchstgehalten für 3-MCPD und seine Fettsäureester z. B. auf den Fettanteil beziehen.
Was bedeutet das für Lebensmittelhersteller?
- Für die Analysenbeauftragung: Bitte teilen Sie uns bzw. dem beauftragten Labor den in der Nährwertdeklaration angegebenen Fettgehalt mit. Liegt keine entsprechende Angabe vor, kann der Fettgehalt auch im Labor für Sie analysiert werden.
- Für die Praxis: Rezepturen, Rohstoffspezifikationen und Prüfpläne sollten überprüft werden.
Ariana Laboratories & Consulting Group unterstützt Lebensmittelhersteller bei der analytischen Überprüfung ihrer Produkte und individuellen Prüfanforderungen.
Bei Fragen zur Kontaminantenanalytik, Beratung oder Schulung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: https://alcg.eu/kontakt/
Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung (EU) 2026/1825 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915.